ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN.
1) Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
- Sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie Schuldverhältnisse durch Aufnahme von
Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnliche geschäftlichen Kontakten mit Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend
„Besteller“), unterliegen unseren nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige
Verträge und geschäftliche Kontakte in der Fassung, die wir dem Besteller in ihrem Wortlaut spätestens bei
Zustandekommen dieses Schuldverhältnisses bekannt gegeben haben. - Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende oder uns ungünstige ergänzende
Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert
widersprechen. - Der Vertragsinhalt richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Weitere Vereinbarungen sind nicht
getroffen. Vertragsänderungen oder -ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. - Änderungen der Bedingungen werden bei Dauerschuldverhältnissen dem Besteller jeweils schriftlich unter
Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn der Besteller das
Dauerschuldverhältnis fortsetzt, ohne innerhalb angemessener Frist zu widersprechen. - „Ware“ im Sinne dieses Vertrages sind, soweit nichts anderes angegeben wird, alle vertragsgemäß dem
Besteller zu überlassenden Gegenständen einschließlich Software, auch soweit sie unkörperlich, z.B. durch
elektronische Übertragungsmittel zur Verfügung gestellt wird.
2) Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Annahmen, Nachtragsangebote - Unsere Angebote sind freibleibend. Angebote des Bestellers sind angenommen, wenn wir sie schriftlich
bestätigt haben, z.B. durch Auftragsbestätigung oder Vorauszahlungsrechnung, oder die Lieferung oder Leistung
ausgeführt haben. - An allen dem Besteller überlassenen Unterlagen, insbesondere Datenträgern, Dokumentationen, Abbildungen,
Zeichnungen, Kalkulationen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht für andere als
vertragsgemäße Zwecke benutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns unverzüglich frei Haus
zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet oder soweit der vertragliche Nutzungszweck erfüllt ist.
Der Besteller ist verpflichtet, die darin enthaltenen Informationen und Daten geheim zu halten. Dies gilt
insbesondere für solche Unterlagen und Informationen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Wir sind berechtigt,
Unterlagen jederzeit heraus zu verlangen, wenn die Geheimhaltung nicht sichergestellt ist. Die Verpflichtung zur
Geheimhaltung wird von einer Beendigung des Vertrages nicht berührt. - Der Besteller ist verpflichtet, unser Angebot sorgfältig auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Das gilt
insbesondere für Projektangebote, in denen wir als solche bezeichneten Annahmen getroffen haben, die wir
unserer Kalkulation und Leistungsbeschreibung zugrunde gelegt haben. Treffen derartige Annahmen nicht zu, wird
uns der Besteller davon unterrichten, damit wir das Angebot korrigieren können. - Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
- Wird im Auftrag des Bestellers ein Kostenvoranschlag erstellt, so sind die Kosten entsprechend Zeitaufwand
vom Besteller zu erstatten.
3) Beschaffenheit der Waren oder Leistungen - Unsere Waren sind ausschließlich für die Nutzung durch den Besteller bestimmt. Beabsichtigt der Besteller, die
von uns erworbene Ware an einen Verbraucher, Unternehmer oder an einen Wiederverkäufer zu liefern, der
seinerseits Verbraucher oder Unternehmer mit derartigen Waren beliefert, so hat er uns darauf hinzuweisen. - Technische Datenblätter, die von uns oder dem Hersteller herausgegeben werden, bilden einen Bestandteil der
vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung. Andere öffentliche Äußerungen gehören nur zur Beschaffenheit,
soweit sie im Vertrag ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden sind. - Wir behalten uns bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen vor,
wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Besteller nicht unzumutbar
beeinträchtigt wird. - Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten keine Garantie (Zusicherung)
im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Garantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht
ausdrücklich schriftlich übernommen haben. Leistet ein dritter Hersteller eines Produktes eine Garantie, wird diese
an den Besteller weitergegeben; der Umfang der gegebenenfalls erteilten Herstellergarantie ergibt sich aus den
Garantiebedingungen des dritten Herstellers. - Wird Ware aufgrund von Vorgaben des Bestellers erstellt oder verändert so sind wir ohne besondere
Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen. Dem Besteller stehen keine Ansprüche wegen
Mängeln zu, die auf diese Vorgaben oder vom Besteller verwendete von Dritten gelieferte Hard- oder Software
zurückzuführen sind.
4) Ergänzende Bestimmungen zur Beschaffenheit von Software - Vertragsgegenständliche Software ist, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, Standardsoftware, die
nicht individuell für die Bedürfnisse des Bestellers hergestellt worden ist. Lieferverträge über Software sind daher
Kaufverträge. Die Parteien stimmen darin überein, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist,
Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln. - Software wird, wenn nichts anderes vereinbart wird, in einer für das Betriebssystem Microsoft Windows
(aktuelle Versionen) geeigneten Fassung geliefert. - Bei Standardsoftware dritter Hersteller liefern wir dem Besteller die Original-Anwenderdokumentation des
Herstellers. Zur Lieferung einer darüberhinausgehenden Dokumentation sind wir nicht verpflichtet. Auf Wunsch
erhält der Besteller schon vor Vertragsschluss Einsicht in die zu liefernden Original-Anwenderdokumentation. Im
Übrigen wird die Dokumentation als Online-Hilfe im Rahmen der Software geliefert. Wünscht der Besteller eine
weitergehende schriftliche Dokumentation, so kann er uns dies vor Vertragsschluss mitteilen. Wir werden ihm dann
ein Angebot über eine solche Dokumentation erteilen. - Ist Software zu liefern, so sind wir verpflichtet, den Objektcode auf einem Datenträger zu übergeben. Es
besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes. - Sind wir zur Installation von Software verpflichtet, so sorgt der Besteller dafür, dass die ihm mitgeteilten
Anforderungen an Hardware und die sonstige Umgebung, insbesondere der Anschluss an das Computernetz
einschließlich aller Verkabelungen vor Installation erfüllt sind. - Soweit Hardware von uns geliefert wird, hat der Besteller eine geeignete Hard- und Softwareumgebung
insoweit sicherzustellen, als eigene oder von Dritten erworbene Hard- oder Software von uns anzubinden ist. - Die Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze, insbesondere die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher
Bestimmungen, wird von uns weder geschuldet noch geprüft, sondern ist Sache des Bestellers. - Während Testbetrieben und während der Installation wird der Besteller die Anwesenheit kompetenter und
geschulter Mitarbeiter sicherstellen und andere Arbeiten mit der Computeranlage erforderlichenfalls einstellen. Er
wird vor jeder Installation für die Sicherung aller seiner Daten sorgen.
5) Nutzungsrechte - Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Besteller über. Soweit vor vollständiger
Bezahlung Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden, sind diese jederzeit widerruflich. - Bei Standardsoftware und sonstigem urheberrechtlich geschützten Material gelten die Nutzungsbedingungen
des Herstellers. Dem Besteller werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor
Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt. Soweit sich nicht aus diesen oder zwischen dem Besteller und uns
vereinbarten Nutzungsbedingungen, etwas anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen. - Der Besteller erhält, soweit nichts anderes vereinbart wird, eine zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche
Erlaubnis zur Nutzung der Software. Diese Erlaubnis ist nicht übertragbar. Die Erteilung von Nutzungsrechten an
Dritte ist dem Besteller nicht gestattet. Wird keine Netzwerklizenz (=Mehrplatzlizenz) erworben, ist die Nutzung nur
auf einem einzelnen Computer gestattet. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher
benutzten Hardware vollständig zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen auf mehr
als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig. - Bei einer Netzwerklizenz gilt dieses Nutzungsrecht für die vereinbarten Einzelplätze des vertraglich bestimmten
lokalen Netzwerks. Der Besteller ist verpflichtet, jede Nutzung durch Dritte zu verhindern. - Soweit nicht gesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, hat der Besteller nicht die Befugnis, Software
oder ihm überlassenes schriftliches Material zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu
vermieten, zu verändern oder zu bearbeiten. - Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie insbesondere Registriernummern in der
Software, dürfen nicht entfernt oder verändert werden. - Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Bestellers gegen die vorstehenden Bestimmungen sind
wir unbeschadet anderer Rechte befugt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, die im Einzelfall von uns gemäß § 315
BGB festgesetzt wird und deren Höhe durch das zuständige Gericht überprüft werden kann. - Dritte im Sinne dieses Buchstabens sind auch mit dem Besteller verbundene Unternehmen, oder räumlich oder
organisatorisch getrennte Einrichtungen, wie etwa Zweigniederlassungen.
6) Preise, Vergütung - Alle Preise gelten in EURO ab Haus zuzüglich Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten sowie der bei
Lieferung gültigen Umsatzsteuer inklusive Originalverpackung. - Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Listenpreise, hilfsweise unsere
üblichen Preise. - Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als sechs Wochen bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger
als 6 Wochen andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung oder Lieferung oder für den
Personaleinsatz (Lohn- und Lohnnebenkosten) eingetretene Kostensteigerungen durch Erhöhung der hiervon
betroffenen Preise in dem zum Ausgleich dieser Veränderungen erforderlichen Umfang an den Besteller
weiterzugeben. - Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag, in dem wir Werkunternehmer sind und kündigt der
Besteller nach § 648 BGB bevor wir mit der Leistungsausführung begonnen haben, so steht uns eine pauschale
Vergütung in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu. Wir sind berechtigt, eine höhere angemessene
Vergütung geltend zu machen. - Stellen wir nach Vertragsschluss fest, dass Annahmen nicht zutreffen, die Vertragsbestandteil geworden sind
(s. B Ziff. 3), so ist der Besteller verpflichtet, etwaigen Mehraufwand nach den vereinbarten, hilfsweise unseren
üblichen Sätzen zu vergüten, wenn wir kein Nachtragsangebot unterbreiten. - Liefern wir die Ware auf Mehrwegpaletten, so erfolgt ein Palettentausch nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen. Der Besteller wird bei Anlieferung der palettierten Ware die gleiche Anzahl tauschfähiger Paletten
gleicher Art und Güte zurückgeben oder diese binnen 1 Monat frei Haus an uns liefern. Für die Tauschfähigkeit gilt
die UIC-Norm 435-4 des internationalen Eisenbahnverbandes. Die übergebenen Paletten gehen
bestimmungsgemäß in das Eigentum des Empfängers über. Sie sind durch andere Paletten gleicher Art und Güte
auszugleichen. Erfolgt keine fristgerechte Rücklieferung oder sind vom Besteller gelieferten Paletten nicht
tauschfähig oder von gleicher Art und Güte, so sind wir berechtigt, dem Besteller den Preis für Neupaletten in
Rechnung zu stellen. Dem Besteller steht es frei, die Voraussetzungen eines Abzugs neu für alt oder einen
geringeren Schaden nachzuweisen.
7) Zahlungsbedingungen - Der Besteller stimmt zu, dass ihm Rechnungen auch elektronisch übermittelt werden können. Dabei können wir
für die Rechnungstellung auch Boten oder Vertreter einsetzen. Die Rechnung wird an die allgemein bekannt
gegebene Adresse, Faxnummer bzw. elektronische Adresse gesandt, sofern die Parteien nichts Abweichendes
vereinbaren. - Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, sind Rechnungen
sofort und ohne Abzug fällig. Ist ein Zahlungstermin nicht vereinbart, so richtet sich der Eintritt des Verzuges nach
den gesetzlichen Vorschriften. - Bei Überweisungen richtet sich die Rechtzeitigkeit der Zahlungen nach der Verfügbarkeit für uns. Die
Entgegennahme von Schecks und Wechseln gilt erst nach Einlösung in Höhe des eingelösten Betrages abzgl. aller
Spesen als Zahlung. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. - Wir sind berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Bestellers auf die älteste
fällige Rechnung zu verrechnen.
8) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Abtretung - Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis berechtigt. - Die Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich
des § 354a HGB.
9) Lieferung, Gefahrübergang - Alle Lieferungen erfolgen ab Haus. Wir übernehmen keine Gewähr für die billigste Versandart.
- Außer in Fällen einer Bringschuld, geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung, unabhängig von
der Regelung der Transportkosten, mit Auslieferung an die mit der Versendung beauftragte Person auf den
Besteller über, auch wenn wir die Versendung selbst durchführen. - Sofern der Besteller vor der Versendung seinen Wunsch mitteilt, werden wir die Lieferung auf seine Kosten
durch eine Transportversicherung abdecken.
10) Leistungsverzug, Vorbehalt der Selbstbelieferung, Leistungshindernisse, Annahmeverzug - Sämtliche Termine und Fristen für die Erbringung von Leistungen durch uns sind nur verbindlich, wenn sie von
uns als verbindlich bezeichnet worden sind. - Auch wenn für die Lieferung oder Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder der Lieferung oder
Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Lieferung oder Leistung in der Weise
bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, geraten wir ausschließlich
durch Mahnung des Bestellers in Verzug. - Da wir Hardware und Standardsoftware bei Lieferanten beziehen, können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn
wir trotz deckungsgleicher Bestellungen selbst nicht rechtzeitig oder richtig beliefert werden. - Von uns nicht zu vertretenden Leistungshindernisse führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferoder Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere für mangelhafte oder fehlende Selbstbelieferung (s. Ziff. 1), höhere
Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behinderte Einfuhr, Energie- und
Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe sowie der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder –
obliegenheiten des Bestellers. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf
unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate, ist
der Besteller berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nicht ein
Rücktrittsrecht vom Vertrag insgesamt zusteht. - Eine Verlängerung der Liefer- oder Leistungsfrist tritt ebenfalls ein, solange die Parteien über eine Änderung
der Lieferung oder Leistung verhandeln oder wir ein Nachtragsangebot unterbreiten, nachdem sich Annahmen in
unserem Angebot, die Vertragsbestandteil geworden sind, als unzutreffend herausstellen. - Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers voraus. - Nimmt der Besteller Ware nicht fristgemäß ab oder ruft er sonstige Leistungen nicht fristgerecht ab oder gerät
er in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, anderweitig über den Gegenstand bzw. die personellen und sächlichen
Ressourcen zu verfügen und mit angemessen verlängerter Frist zu liefern bzw. zu leisten. Im Rahmen des
Schadensersatzes wegen Verzugs des Bestellers können wir 10 % des vereinbarten Preises und im Rahmen des
Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung können wir 30% des vereinbarten Preises jeweils ohne
Umsatzsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
11) Anspruchsgefährdung - Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so hat der Besteller bei sonst fehlender Vorleistungspflicht für
seine Gegenleistung Sicherheit zu leisten. Besteht unsere vertragliche Pflicht in einer Werkleistung, Dienstleistung
oder Lieferung einer für den Besteller zu beschaffenden, nicht jederzeit anderweitig absetzbaren (gängigen) Ware,
so können wir von dem Besteller verlangen, dass er in Höhe unserer Beschaffungskosten oder nach unserer Wahl
in Höhe von 50 % seiner Gegenleistung vorleistet und für den Restbetrag Sicherheit leistet. - Im Übrigen gilt § 321 BGB mit der Maßgabe, dass wir auch bei Gefährdung anderer Ansprüche aus dem
gleichen rechtlichen Verhältnis im Sinne von § 273 BGB unsere Leistung verweigern können. - Ist Ratenzahlung vereinbart, so tritt die Fälligkeit der gesamten Restforderung ein, wenn der Besteller sich mit
mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise im Verzug befindet. Stundungsabreden werden
unwirksam, wenn der Besteller mit einer Leistung in Verzug gerät oder die Voraussetzungen des § 321 BGB im
Hinblick auf eine Forderung eintreten.
12) Eigentumsvorbehalt - Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen
aus der gesamten Geschäftsverbindung vor. Abweichend von § 449 Abs. 2 BGB sind wir berechtigt, die
Gegenstände herauszuverlangen ohne vom Kaufvertag zurückzutreten, wenn der Besteller sich mit der Zahlung
des Kaufpreises ganz oder teilweise in Verzug befindet. - Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache oder die sonst nach diesem Buchstaben in unserem Eigentum oder
Miteigentum stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig
durchführen. - Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für
den uns entstandenen Ausfall. - Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten oder
weiterzuverkaufen. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns als
Hersteller und wir erwerben unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer
Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen
Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits
jetzt an uns das künftige Eigentum bzw. im vorstehend beschriebenen Verhältnis das Miteigentum. Wird der
Liefergegenstand mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist
eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem
Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 2 genannten Verhältnis. Im Falle der
Weiteveräußerung tritt uns der Besteller bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt, sofern er die
Voraussetzungen für die Weiterleitung der eingenommenen Beträge an uns geschaffen hat und solange nicht die
Voraussetzungen der Bestimmung über Anspruchsgefährdung (§ 321 BGB) eintreten. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf unser Verlangen ist der Besteller zur Offenlegung der
Abtretung und zur Herausgabe der für die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und
Informationen an uns verpflichtet. - Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als
der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
13) Haftungsbeschränkung - Haftungsbegrenzung dem Grunde nach
Wir haften nicht für einfache Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für
1.1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch mindestens fahrlässige
Pflichtverletzung,
1.2. sonstige Schäden durch mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung oder durch mindestens fahrlässige
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf),
1.3. Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder
einer Garantie (§ 443 BGB) fallen,
1.4.Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. - Haftungsbegrenzung der Höhe nach
Unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen, die
nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind (einfache Erfüllungsgehilfen) ist mit Ausnahme der Fälle
vorstehender Ziff. 1.1, 1.3 und 1.4 auf den typischerweise bei Vertragsschluss zu erwartendem Schaden und bei
Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf die Höhe des Erfüllungsinteresses begrenzt. Bei Verlust von
Daten haften wir im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und
regelmäßiger Datensicherung durch den Besteller für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. - Haftung aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und geschäftlichen Kontakten
Dieser Buchstabe M gilt auch für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Schuldverhältnissen, die durch
Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten
entstehen. Kommt ein Vertrag zwischen uns und dem Besteller zustande, so verzichtet der Besteller bereits jetzt
auf alle Ansprüche, die über die Haftung nach diesem Buchstaben M hinausgehen. - Deliktische Ansprüche
Dieser Buchstabe M gilt auch für deliktische Ansprüche des Bestellers. - Haftungsbeschränkung zugunsten Dritter
Soweit die Haftung nach diesem Buchstaben M ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. - Unbeschadet Buchstabe N Ziffer 6, verjähren sonstige Ansprüche auf Schadensersatz und auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen des Auftraggebers innerhalb von einem (1) Jahr. Dies gilt nicht für Ansprüche auf
Schadenersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt weiter nicht für
Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB)
oder Garantie (§ 443 BGB) sowie Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. - Freistellung von Ansprüchen Dritter
Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen seiner Erfüllungsgehilfen oder sonstiger von ihm eingesetzter
Dritter frei, die über die Haftung nach diesem Buchstaben M hinausgehen, einschließlich Ansprüche aus
vorvertraglichen Schuldverhältnissen und geschäftlichen Kontakten.
14) Ansprüche des Bestellers bei Mängeln (Sach- und Rechtsmängel) - Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln stehen unter dem
Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge (§ 377 HGB). - Sachmängel bei gebrauchten Sachen. Beim Kauf gebrauchter Waren sind die Rechte des Bestellers wegen
Sachmängeln ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche und Ansprüche aus einer von uns
erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder Garantie (§ 443 BGB) oder wenn wir den Mangel arglistig
verschwiegen haben (§ 444 BGB). - Nacherfüllung. Wir sind berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer
mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller den
Kaufpreis mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom
Vertrag zurücktreten. Unsere Pflicht, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, ist in jedem Falle ausgeschlossen, soweit
die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den
Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen
entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Das Recht des Bestellers gemäß § 439 Abs. 3 S. 1
BGB, die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen
der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu verlangen, ist in der Höhe beschränkt auf 150 % des
Kaufpreises der Sache in mangelfreiem Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts. Das Recht des
Bestellers auf Schadensersatz sowie Ersatz der Aufwendungen beim Rückgriff (§ 478 Abs. 2 BGB) bleibt von den
Regelungen dieser Ziffer unberührt. - Sachmängel bei zugelieferter Hard- und Software
a) In Abweichung von vorstehender Ziff. 3 gilt bei Lieferung von Hardware und Standardsoftware dritter Hersteller
sowie bei Einschaltung Dritter bei Pflegeleistungen, dass wir zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
unsere entsprechenden Ansprüche gegen unseren Lieferanten, den Hersteller oder sonstigen Dritten an den
Besteller abtreten können. Der Besteller muss in diesem Falle vor der Geltendmachung seines Rechts auf
Nacherfüllung durch uns, Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme, Schadensersatz statt der Leistung, Rücktritt
oder Minderung unseren Lieferanten oder den Hersteller notfalls gerichtlich auf Nacherfüllung, Schadensersatz
oder Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme in Anspruch nehmen, es sei denn dies ist für den Besteller
unzumutbar. Entstehen dem Besteller dabei Kosten, die er trotz Zwangsvollstreckung nicht bei diesem beitreiben
kann, so sind wir dem Besteller zum Ersatz verpflichtet.
b) Das Vorstehende gilt auch, wenn wir die Soft- oder Hardware für die Bedürfnisse des Bestellers angepasst,
konfiguriert oder sonst verändert haben, es sei denn, der Sachmangel ist durch unsere Leistung verursacht
worden. - Eingriffe des Bestellers. Im Falle von Eingriffen des Bestellers in die Ware, insbesondere in den
Programmcode, die nicht vertraglich, durch die Betriebsanleitung oder sonstige Gebrauchsanweisungen
zugelassen sind, stehen dem Besteller keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn der Besteller uns nicht darlegt
und beweist, dass der Mangel nicht auf dem Eingriff beruht. - Rückgriffsansprüche (§ 445a BGB)
Die nachfolgenden Regelungen gelten nur, wenn der Endabnehmer ein Unternehmer ist: Rückgriffsansprüche
stehen dem Besteller nur zu, wenn wir den Mangel zu vertreten haben; wird der Besteller von einem Abnehmer auf
Nacherfüllung in Anspruch genommen, so stehen ihm Rückgriffsansprüche gegen uns nur zu, wenn er uns
seinerseits Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat. Rückgriffsansprüche stehen dem Besteller nur zu, wenn
wir nicht unsererseits zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt gewesen wären. Rückgriffsfähig sind nur
Nacherfüllungsaufwendungen, die zu einer erfolgreichen Nacherfüllung geführt haben. Hat der Abnehmer des
Bestellers die Kaufsache zurückgenommen oder der Abnehmer den Kaufpreis gemindert, so stehen dem Besteller
Rückgriffsansprüche gegen uns nur zu, wenn er Rücknahme oder Minderung nicht durch Nacherfüllung hätte
abwenden können. - Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln, soweit nicht durch diese Bedingungen ausgeschlossen:
Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie bei Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder Garantie (§ 443 BGB) oder wenn
wir den Mangel arglistig verschwiegen haben (§ 444 BGB), gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung.
Alle übrigen Sachmängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem (1) Jahr. Entsprechendes gilt auch für
• Ansprüche wegen Rechtsmängeln mit folgender Ausnahme: Unbeschadet Satz 1, verjähren Ansprüche
wegen eines Mangels, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen Herausgabe
der Kaufsache verlangt werden kann, in fünf (5) Jahren.
• Rückgriffsansprüche, sofern der Endabnehmer ein Unternehmer ist. In diesen Fällen wird auch die
Ablaufhemmung gemäß § 445b Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
15) Mitwirkung des Bestellers bei Mängeln - Für eine etwaige Nachbesserung hat uns der Besteller die zur Fehlerdiagnose und -beseitigung nötigen
Informationen notfalls auf Anfrage mitzuteilen und uns bei Nachbesserung per Datenfernübertragung oder Telefon
einen geschulten und kompetenten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, der an der Nachbesserung mitwirkt. Bei
einer Nacherfüllung vor Ort ist uns ungehinderter Zugang zu der mangelhaften Ware zu geben und
erforderlichenfalls andere Arbeiten an der Hardware oder im Netz des Bestellers einzustellen. - Der Besteller ist verpflichtet, an Hard- oder Software festgestellte Mängel möglichst detailliert und
reproduzierbar anzuzeigen. - Nimmt uns der Besteller auf Nacherfüllung in Anspruch und stellt sich heraus, dass ein Anspruch auf
Nacherfüllung nicht besteht (z.B. Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlung der Ware, Fehlen eines Mangels),
so hat uns der Besteller alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware und der Nacherfüllung
entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, er hat unsere Inanspruchnahme nicht zu vertreten. - Bei Ausfall des Systems durch einen von uns zu vertretenden Fehler stellen wir die Daten in dem vor dem
Ausfall vom Besteller zuletzt durchgeführten Stand der Datensicherung wieder her. Die entsprechenden Daten
stellt der Besteller in maschinenlesbarer Form zur Verfügung. - Wird der Besteller wegen der Verletzung von Rechten Dritter oder auf Unterlassung der Weiterbenutzung des
Liefergegenstandes in Anspruch genommen, so hat er uns hierüber unverzüglich zu informieren.
16) Teilleistung - Teillieferungen, Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, wenn sie für den Besteller
nicht unzumutbar sind. - Haben wir von einem dritten Hersteller von Standardsoftware oder Hardware selbst nur eine Teillieferung oder –
leistung erhalten, fehlt das Interesse des Bestellers an der Teillieferung oder -leistung nicht, wenn wir eine dem
Besteller zumutbare Nacherfüllung mit unseren eigenen Mitteln erbringen. Bei Dokumentationen können wir eine
Nacherfüllung auch durch Hotline-Service erbringen.
17) Rückgaberecht
Dem Besteller steht ein vertragliches Rückgaberecht grundsätzlich nicht zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir
ihm ein Rückgaberecht ausdrücklich und schriftlich eingeräumt haben. Derartige Rückgaberechte gelten nur für
körperliche Gegenstände, also insbesondere nicht für Software, die unkörperlich (nicht auf CD/DVD) geliefert wird.
Ein Anspruch auf Einräumung eines Rückgaberechts besteht in keinem Fall. Warenrücksendungen ohne vorherige
Vereinbarung eines Rückgaberechts werden ausnahmslos abgelehnt. Wird dem Besteller von uns ein
Rückgaberecht eingeräumt, so gilt dieses nur für bereits bezahlte Ware. Ausgenommen von jedem Rückgaberecht
ist individuell hergestellte, konfigurierte, angepasste, bearbeitete, Aktions-, Ausverkaufs-, als solche bezeichnete
auslaufende, ausgelaufene oder sonstige vom aktuellen Serienstandard abweichende Ware. Das Rückgaberecht
erlischt spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Ware und kann wirksam nur ausgeübt werden durch fristgerechte
Rücksendung, maßgeblich ist das Eintreffen der Ware bei uns, - bei Software: original verpackt und ungeöffnet, einschließlich Datenträger und Dokumentation;
- bei Hardware: der gelieferten Geräte einschließlich Zubehör, Dokumentationen und vollständiger
Originalverpackung in unverändertem, insbesondere unbeschädigtem Neuzustand.
Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Dieser wird in seinem eigenen Interesse den
sichersten Transportweg wählen und für eine ausreichende Versicherung sorgen. Teilrückgaben von Lieferungen
bedürfen gesonderter Vereinbarung.
18) Hard- und Softwarepflege
Für die Pflege von Hard- oder Software bedarf es eines gesonderten Vertrages. Es gelten hierfür unsere
Ergänzenden Geschäftsbedingungen für Hard- und Softwarepflege (siehe http://www.bechtle.com/de/egb).
19) Tätigkeit von Mitarbeitern beim Besteller - Werden Leistungen unserer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beim Besteller erbracht, so sorgt dieser auf
eigene Kosten für geeignete Räumlichkeiten und Ausstattung, soweit wir dies nicht übernommen haben. - Der Besteller hat auf eigene Kosten durch geeignete organisatorische und räumliche Maßnahmen
sicherzustellen, dass unsere Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen nicht in den Betrieb des Bestellers eingegliedert
werden. - Gegenüber unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen steht dem Besteller kein Weisungsrecht zu. Das
Weisungsrecht des Bestellers im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen kann nur gegenüber einem unserer
gesetzlichen Vertreter oder einer hierfür als vertretungsberechtigt benannten Person ausgeübt werden.
20) Abnahmen - Ist nach Vertrag oder Gesetz eine Abnahme erforderlich, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
- Auf unseren Wunsch hin sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder für
Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden
Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich
die Endabnahme. - Gehört zur abnahmebedürftigen Leistung auch die Lieferung von Hardware oder Standardsoftware, so sind wir
berechtigt, diese unabhängig von einer Abnahme der Leistung im Übrigen dem Besteller zu berechnen.
21) Export
Wir sind gesetzlich und darüber hinaus im Verhältnis zu Lieferanten verpflichtet, die Exportbeschränkungen des
nationalen sowie des internationalen Rechts, insbesondere des EU- und des US-amerikanischen Rechts zu
beachten und diese Beschränkungen auch dem Besteller aufzuerlegen. Der Besteller ist verpflichtet, diese
Regelungen ebenfalls zu beachten. Auf Anfrage geben wir dem Besteller Auskunft über die Waren und Leistungen,
die von vertraglichen Unterwerfungsverträgen unter US-amerikanisches Exportrecht betroffen sind.
Für die Beachtung von Exportvorschriften ist der Besteller allein verantwortlich. Wir sind nicht verpflichtet, Ware an
Orte zu versenden oder Leistungen an Orten zu erbringen, für die Exportbeschränkungen gelten. Der Besteller wird
andernfalls nach unserer Wahl die Ware an unserem Versende Ort abholen oder eine Ersatzadresse benennen.
22) Verjährungshemmung bei Verhandlungen
Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Bestellers bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir uns auf
Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Die Hemmung endet 3 Monate nach unserer letzten schriftlichen
Äußerung.
23) Sonderregelungen bei Gebrauchsüberlassung auf Zeit - Vereinbaren wir mit dem Besteller die Überlassung eines Gegenstandes auf Zeit, z.B. Hardware- oder Software
oder Speicherplatz (Cloud-Computing), so gelten diese Geschäftsbedingungen nach Maßgabe der folgenden
vorrangigen Bestimmungen. - Das Nutzungsentgelt ist, soweit nicht abweichend geregelt, monatlich im Voraus zu leisten, bei Beginn oder
Ende während des Monats zeitanteilig. - Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um
eine von uns zugesicherte Eigenschaft (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) handelt. - Die Gebrauchsüberlassung an Dritte, z.B. im Rahmen einer Untermiete, oder die Veränderung des
vereinbarten, bei Fehlen einer Vereinbarung des ersten Standorts bei dem Besteller, ist dem Besteller nicht
gestattet. - Wir sind bei körperlichen Gegenständen, die dem Besteller übergeben werden oder bei Software, die der
Besteller auf Hardware in seinem unmittelbaren Besitz nutzt, nicht zur Erhaltung des überlassenen Gegenstandes
während der Vertragslaufzeit verpflichtet. Dies übernimmt der Besteller. Die Kalkulation des Preises beruht auf
dieser Aufgabenverteilung. Dem Besteller steht es frei, von uns oder dem Hersteller ggf. entgeltlich angebotene
Support- oder Pflegeleistungen in Anspruch zu nehmen und wir wirken in erforderlichem Umfang an einem
etwaigen Erwerb solcher Leistungen vom Hersteller mit. Veränderungen des Vertragsgegenstandes dürfen nur mit
unserer Einwilligung vorgenommen werden. Dies gilt bei Hardware insbesondere für die Installation neuer
Hardwareteile oder Betriebsprogramme. Die Installation von Anwendungssoftware erfolgt auf eigenes Risiko und
eigene Kosten des Bestellers. Bei Software ist die Installation und Anwendung von Updates nur mit unserer
ausdrücklichen Einwilligung gestattet und erfolgt auf eigene Kosten und eigenes Risiko des Bestellers. Wir sind zur
Einwilligung verpflichtet, soweit dies zur Erhaltung der Software erforderlich ist. Der Besteller kann gegenüber dem
Nutzungsentgelt keine Minderung geltend machen, jedoch bleiben etwaige Ansprüche auf Rückzahlung des
Nutzungsentgelts unberührt. - Bei unkörperlichen Gegenständen, wie etwa bei Speicherplatz (Cloud) oder ASP-Verträgen (Application
Service Providing) richtet sich die Nutzbarkeit nach der vereinbarten Verfügbarkeitsquote. Wir dürfen die Leistung
ganz oder teilweise durch Dritte erbringen. Werden im Vertrag bestimmte Dritte bezeichnet, so gelten vorrangig
deren Nutzungs-/Leistungsbedingungen. Auf Wunsch erhält der Besteller schon vor Vertragsschluss Auskunft über
den Einsatz Dritter sowie Einsicht in deren Nutzungs-/Leistungsbedingungen, nach Vertragsschluss jederzeit auf
Anfrage. - Der Besteller darf nur Inhalte speichern oder sonst verarbeiten, deren Nutzung nicht gegen das deutsche oder
ein anwendbares ausländisches Recht verstößt, insbesondere nicht strafbar oder bußgeldbedroht ist, im
Widerspruch zum Datenschutzrecht steht oder gegen Schutzrechter Dritter verstößt, wie etwa Urheber- Patent,
Namens- oder Markenrechte. Wir sind bei der Überlassung von Speicherplatz (Cloud) berechtigt, den Zugang bis
zum Abschluss einer rechtlichen Prüfung sofort vorläufig zu sperren, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung der
vorstehenden Pflichten bestehen oder von Dritten oder Behörden nicht offensichtlich unbegründete
Beanstandungen gegen Inhalte oder Nutzungshandlungen des Bestellers vorgebracht werden. Der Besteller ist
zuvor möglichst anzuhören. - Der Besteller ist zur Kündigung wegen Nichtgewährung oder Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs erst
nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Ersatzlieferung berechtigt. Eine Fristsetzung ist nicht
erforderlich, wenn wir die Ersatzlieferung ernsthaft und endgültig verweigert haben oder besondere Umstände
vorliegen, die eine sofortige Kündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen rechtfertigen. - Für Software, die dem Besteller überlassen worden ist, gilt nach Beendigung des Vertrages, dass alle etwaigen
Kopien der Software oder von Teilen davon so zu löschen sind, dass eine Wiederherstellung technisch
ausgeschlossen ist. Dies hat der Besteller schriftlich zu versichern. Wir sind berechtigt, die Löschung auf unsere
eigenen Kosten vor Ort beim Besteller nach Vorankündigung zu überprüfen und dafür auch Zugriff auf alle
erforderlichen Einrichtungen, wie insbesondere Computer und EDV-Anlagen des Bestellers zu nehmen. Der
Besteller wirkt dabei in erforderlichem Umfang mit.
24) Datenschutz
Personenbezogene Daten verarbeiten wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Datenschutzanforderungen.
Für die Auftragsverarbeitung gelten ergänzend unsere Datenschutzregelungen zur Auftragsverarbeitung gemäß
Art. 28 EU-DS-GVO.
25) Erfüllungsort, Rechtswahl, Vertragssprache, Gerichtsstand - Erfüllungsort ist bei Verträgen mit Kaufleuten für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens.
- Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem materiellen
deutschen Recht. Soweit Vertragsbedingungen Dritter zwischen uns und dem Besteller anwendbar sind, die
ausländischem Recht unterliegen, gilt dieses Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. - Die Vertragssprache ist deutsch.
- Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens, wobei wir jedoch berechtigt sind, den Besteller an einem anderen
gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Gegenüber allen anderen Bestellern wird unser Sitz als Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten für den Fall vereinbart, dass die im Klagewege in
Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. - Die Unwirksamkeit von Bestimmungen in diesen Vertragsbedingungen oder einer sonst zwischen den Parteien
vereinbarten Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen
Lieferungs- und Leistungsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen. Die Parteien sind bei sonst zwischen den
Parteien vereinbarten Bestimmungen verpflichtet an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen solche wirksamen
Bestimmungen zu setzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommen.
Stand: 01/2022